Allgemeine Teilnahmebedingungen

für Reiseveranstaltungen & Jugendfreizeiten

in der Fassung vom 7. Oktober 2022

Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem_der Teilnehmer_in und dem Landesverband AndersARTiG e.V. zustande kommenden Vertrages. Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB (Vorschriften über den Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus.

§ 1 Anmeldung, Bestätigung

(1) Mit der Anmeldung, welche ausschließlich mit dem Anmeldeformular des Landesverbands AndersARTiG e.V. schriftlich bzw. über die vom Landesverband zur Anmeldung vorgesehenen Verfahren online erfolgen muß, bietet der_die Teilnehmer_in (soweit diese_r minderjährig ist, durch seine_ihre gesetzlichen Vertreter_innen und diese selbst neben dem_der Minderjährigen) dem Landesverband AndersARTiG e.V. den Abschluß eines Vertrages auf der Grundlage dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an.

(2) Der Vertrag mit dem_der Teilnehmer_in und – bei Minderjährigen zugleich mit seinen_ihren gesetzlichen Vertreter_innen – kommt ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung des Landesverband AndersARTiG e.V. zustande. Das mit der Anmeldung erklärte Angebot bindet den_die Anmeldende für vier Wochen ab Zugang der Anmeldung. Hat der Landesverband AndersARTiG e.V. die Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist bestätigt, gilt das Angebot als abgelehnt.

§ 2 Bezahlung
  1. Nach Vertragsschluß (Zugang der Anmeldebestätigung) und Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Teilnahmepreises pro Teilnehmer_in zahlungsfällig.
  2. Die Restzahlung wird sechs Wochen nach Aushändigung des Sicherungsscheines zahlungsfällig, mindestens jedoch eine Woche vor Beginn der Veranstaltung.
  3. Ohne vollständige Bezahlung des Teilnahmepreises besteht seitens des_der Teilnehmer_in kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Veranstaltungsleistungen.
§ 3 Leistungen
  1. Die Leistungsverpflichtung des Landesverbands AndersARTiG e.V. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Ausschreibung, unter Maßgabe sämtlicher in der Ausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
  2. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den in der Ausschreibung beschriebenen Leistungen sowie zu den Teilnahmebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Landesverband AndersARTiG e.V.
§ 4 Preisänderungen

Preisänderungen der ausgeschriebenen und bestätigten Preise sind nach Abschluß des Reisevertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen zulässig:

  1. Das Landesverband AndersARTiG e.V. kann eine Preisänderung nur verlangen bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Veranstaltung geltenden Wechselkurse.
  2. Die Änderung kann nur in dem Umfang verlangt werden, wie sich diese Erhöhungen pro Person oder pro Sitzplatz auswirken und sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
  3. Das Landesverband AndersARTiG e.V. hat den_die Teilnehmer_in unverzüglich nach Kenntnis der, die Änderung begründenden Umstände hiervon zu unterrichten. Preisänderungen können nach dem 20. Tag vor Veranstaltungsbeginn nicht mehr verlangt werden.
  4. Falls eine nach den vorstehenden Bestimmungen zulässige Preiserhöhung 5% übersteigt, ist der_die Teilnehmer_in berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Der_Die Teilnehmer_in hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Landesverbands AndersARTiG e.V. über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 5 Rücktritt und Umbuchung durch den_die Teilnehmer_in
  1. Der_Die Teilnehmer_in kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Landesverband AndersARTiG e.V. Dem_Der Teilnehmer_in wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
  2. Im Falle des Rücktritts steht dem Landesverband AndersARTiG e.V. die nachfolgende pauschale Entschädigung zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Dienstleistung berücksichtigt sind. Diese pauschale Entschädigung beträgt:
  • bis 90. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 25% des Teilnahmepreises
  • ab 89. bis 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn:
  • 50 % des Teilnahmepreises
  • ab 30. Tag zum letzten Tag vor Veranstaltungsbeginn:
  • 100 % des Teilnahmepreises.

Sollte es dem Landesverband AndersARTiG e.V. möglich sein, den durch den Rücktritt frei gewordenen Platz neu zu besetzen, so wird abweichend von Satz 1 nur der tatsächliche Schaden ersatzfähig.

  1. Dem_Der Teilnehmer_in ist es gestattet, dem Landesverband AndersARTiG e.V. nachzuweisen, daß ihm_ihr tatsächlich geringere oder keine Kosten, als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der_die Teilnehmer_in nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
  2. Dem Landesverband AndersARTiG e.V. bleibt vorbehalten, die ihm zustehende Entschädigung abweichend von den vorstehenden Pauschalen konkret zu berechnen. Das Landesverband AndersARTiG e.V. ist in diesem Falle verpflichtet, diese Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

§ 6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
  1. Nimmt der_die Teilnehmer_in einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Landesverband AndersARTiG e.V. zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des_der Teilnehmer_in auf anteilige Rückerstattung.
  2. Der Landesverband AndersARTiG e.V. bemüht sich jedoch insoweit um Rückerstattung ersparter Aufwendungen von den Leistungsträgern und bezahlt diese an den_die Teilnehmer_in zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Landesverband AndersARTiG e.V. zurückerstattet worden sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Landesverband AndersARTiG e.V.
  1. Der Landesverband AndersARTiG e.V. kann vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten oder nach Veranstaltungsbeginn den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der_die Teilnehmer_in die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Landesverbands AndersARTiG e.V. nachhaltig stört, oder wenn er_sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, daß die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist.
  2. Kündigt der Landesverband AndersARTiG e.V., so behält er den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der_die Teilnehmer_in selbst. Der Landesverband AndersARTiG e.V. muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von dem Leistungsträger eventuell gutgebrachten Beträge.
  3. Der Landesverband AndersARTiG e.V. kann bei Nichterreichen der in der konkreten Veranstaltungsausschreibung genannten Mindestteilnehmer_innenzahl, soweit dort keine Zahl angegeben ist, bei weniger als sechs Anmeldungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten:

a) Der Landesverband AndersARTiG e.V. ist verpflichtet, dem_der Teilnehmer_in gegenüber die Absage der Veranstaltung unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, daß die Veranstaltung wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmer_innenzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des Landesverband AndersARTiG e.V. später als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist nicht zulässig.

Als Regelbeispiele im Sinne des §7 (1) gelten als vereinbart:

a) der Konsum von in Deutschland illegalen Substanzen sowie berauschenden Hanferzeugnissen aller Art.

b) der Konsum von in Deutschland erst ab 18 Jahren zum Kauf zugelassener Alkoholika während der Veranstaltung bei Teilnehmer_innen unter 18 Jahren, sowie der Konsum minderalkoholischer Getränke, die zum Kauf ab 16 Jahren zugelassen sind, bei Personen unter 16 Jahren.

c) der Gebrauch von Zigaretten, Zigarren und sonstigen Tabakerzeugnissen von Teilnehmer_innen unter 18 Jahren.

Im Falle des Verstoßes nach Buchstabe a ist zur Kündigung keine vorherige Abmahnung durch den Landesverband AndersARTiG e.V. erforderlich.

§ 8 Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
  1. Der Landesverband AndersARTiG e.V. ist verpflichtet, die Teilnehmer_innen über Bestimmungen, die Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften betreffen, zu unterrichten, sofern sie ihm bekannt sind oder unter Anwendung üblicher Sorgfalt bekannt sein müßten. Ohne besondere Mitteilung an den Landesverband AndersARTiG e.V. wird dabei unterstellt, daß der_die Teilnehmer_in deutsche_r Staatsbürger_in ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürger_inschaft usw.) vorliegen.
  2. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der_die Teilnehmer_in selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die dem_der Teilnehmer_in aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung erwachsen, gehen zu seinen_ihren Lasten, es sei denn, daß sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Landesverband AndersARTiG e.V. bedingt sind.
  3. Der Landesverband AndersARTiG e.V. haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, daß die Verzögerung vom Landesverband AndersARTiG e.V. zu vertreten ist.
§ 9 Haftung
  1. Die Haftung des Landesverbands AndersARTiG e.V. gegenüber dem_der Teilnehmer_in für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf Schadenersatz wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des_der Teilnehmer_in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Landesverband AndersARTiG e.V. oder seine Erfüllungsgehilf_innen herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Landesverband AndersARTiG e.V. für einen dem_der Teilnehmer_in entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Der Landesverband AndersARTiG e.V. haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und die in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
  3. Soweit dem Landesverband AndersARTiG e.V. die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, haftet er – ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer – gemäß den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara u.a. Das Warschauer Abkommen (WA) beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod oder Körperverletzung sowie Verluste, Verspätung oder Beschädigung von Gepäck.
  4. Die Haftungshöchstgrenzen und Beschränkungen des WA gelten auch für Beförderungen, die nicht den erwähnten Abkommen unterliegen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nur bei Verschulden des Luftfrachtführers.
  5. Kommt dem Landesverband AndersARTiG e.V. bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
§ 10 Obliegenheiten und Kündigung des_der Teilnehmer_in
  1. Ansprüche des_der Teilnehmer_in gegenüber dem Landesverband AndersARTiG e.V., gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme von Ansprüchen des_der Reiseteilnehmer_in gegen den Landesverband AndersARTiG e.V. aus unerlaubter Handlung, verjähren nach sechs Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und von Nebenpflichten aus dem Vertrag.
  2. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Veranstaltungen mit dem Landesverband AndersARTiG e.V. dahingehend konkretisiert, daß der_die Teilnehmer_in verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Veranstaltungsleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
  3. Ansprüche des_der Teilnehmer_in entfallen nur dann nicht, wenn die dem_der Teilnehmer_in obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
  4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
  5. Wird die Veranstaltung infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der_die Teilnehmer_in den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm_ihr die Teilnahme infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Landesverband AndersARTiG e.V., bzw. seine Beauftragten (Veranstaltungsleitung) eine ihnen von dem_der Teilnehmer_in bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Landesverband AndersARTiG e.V. oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
  6. Die gesetzliche Obliegenheit des_der Teilnehmer_in nach § 651 g Abs. 1 BGB vertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem Landesverband AndersARTiG e.V. abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:

  • Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertrag, bzw. den vom Landesverband AndersARTiG e.V. erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der_die  Teilnehmer_in ausschließlich nach Veranstaltungsende, und zwar innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende gegenüber dem Landesverband AndersARTiG e.V. geltend zu machen.
  • Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Landesverband AndersARTiG e.V. unter der Anschrift: 

Landesverband AndersARTiG e.V.
℅ Regenbogenkombinat Brandenburg
Dortustraße 71A
14467 Potsdam

erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.

  • Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den_die Teilnehmer_in sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.